Mittwoch, 3. Juni 2009

Steuerliche Einordnung einer US LLC in Deutschland - USAG24, Inc

Die Frage der steuerlichen Einordnung der L.L.C. in Deutschland ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Betrachtung der US-Erbschaftssteuerplanung und den Durchfluss von Verlusten nach Deutschland geht. Für die Frage, ob die L.L.C. US Rechts für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten

Finanzbehörden der verschiedenen Bundesländer Folgendes:

I. Vorbemerkung
In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (L.L.C.) (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in erheblichem Umfang genutzt. Gründe der Beliebtheit sind in erster Linie die zivilrechtliche Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Als Vorteil wird auch gewertet, dass die L.L.C. für Besteuerungszwecke regelmäßig als Personengesellschaft behandelt werden kann. Dadurch lässt sich die dem klassischen Körperschaftsteuersystem der USA innewohnende wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermeiden; außerdem können Verluste der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwertet werden. Die L.L.C. wird von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch bei der Gestaltung von Konzernstrukturen eingesetzt und ist nicht zuletzt gerade für den ausländischen Investor ein beliebtes und flexibles Investitionsvehikel. Tätigkeiten in bestimmten Geschäftszweigen – zum Beinspiel das Bank- und Versicherungsgeschäft - dürfen nicht in der Rechtsform der L.L.C. ausgeübt werden.

II. Die
Limited Liability Company (L.L.C.) im Gesellschaftsrecht der USA
1. Allgemeines

Der rechtliche Aufbau der L.L.C. bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle 50 Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über L.L.C. - Gesetze. Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT). Sie sind daher in weiten Bereichen vereinheitlicht. Die L.L.C.-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abgedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Möglichkeiten der Ausgestaltung einer LLC. Infolge dessen ist es weder möglich, ein gesetzliches Leitbild der L.L.C. aus den bundesstaatlichen Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische Vertragsgestaltungen einer L.L.C..

2. Rechtlicher Status und Gründung einer L.L.C.

Die L.L.C. ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (Corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaats. Sie muss dazu eine Satzung einreichen (Articles of Organization), die namentlich Angaben u. a. über die Firma, Zeitdauer, den Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer L.L.C. kann durch einen, sollte aber durch mindestens zwei Gesellschafter (Member) erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der L.L.C. nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter (Managing Member) gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z. B. zur Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftervertrag (Operating Agreement) geregelt. Dieser kann formfrei vereinbart werden, bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Eintragung und ist nicht öffentlich zugänglich.

3. Geschäftsführung und Vertretung der L.L.C


Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der L.L.C. liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern (Members). Abweichend hiervon kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse einzelnen Gesellschaftern oder nur einem von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Manager) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben diese Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn, sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.

4. Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung einer L.L.C


Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch in Form von Dienstleistungen erbracht werden. Ein Mindestkapital wird nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann unter Umständen durch Beschluss der Gesellschafter verzichtet werden.

Die Gewinn- und Verlustverteilung wird in der Regel im Gesellschaftervertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich nach der Höhe der Einlagen und fließt direkt auf die Gesellschafter durch, die diese in ihren persönlichen Steuererklärungen angeben müssen. Gesellschaftsrechtlich ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.

5. Haftung der L.L.C.


Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschusspflicht. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung (zum Beispiel einer Bürgschaft) und unter Umständen in Fällen des Missbrauchs der Haftungsbegrenzung bzw. der Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse.

6. Auflösung und Beendigung der L.L.C.


Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten keine Befristung der Lebensdauer einer L.L.C.. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die L.L.C. durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

7. Übertragbarkeit der Anteile


Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte bzw. Bezugsrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter und wird meist auch so in den Gesellschafterverträgen festgelegt. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann jedoch im Gesellschaftervertrag verzichtet werden.

III. Die Behandlung der L.L.C. im Steuerrecht der USA


Seit 1997 können die Gesellschafter (Member) einer L.L.C. wählen, ob die Gesellschaft für Zwecke der US-Besteuerung als Personengesellschaft oder als Körperschaft/Kapitalgesellschaft behandelt werden soll. An die einmal getroffene Wahl sind die Gesellschafter für einen Zeitraum von 5 Jahren gebunden. Wird nicht ausdrücklich für die Einordnung als Körperschaft optiert, gilt die L.L.C. steuerlich als Personengesellschaft. Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter, wird sie als Einzelunternehmen des Inhabers (disregarded entity) und, wenn dieser ein Steuerausländer ist, als dessen unselbstständige Niederlassung (Branch) behandelt. Die Wahlmöglichkeit enthebt die Gesellschafter des nach den früheren steuerlichen Einordnungsregeln bestehenden Zwangs, zur Erreichung einer Besteuerung als Personengesellschaft gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen so zu treffen, dass sie zur steuerlichen Einordnung als Personengesellschaft führen.

IV. Einordnung der L.L.C. für Zwecke der deutschen Besteuerung


Eine L.L.C. kann für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt (körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde) oder als Personengesellschaft und ggf. als unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte) des einzigen Gesellschafters der L.L.C. einzuordnen sein. Die Einordnung hat insbesondere Bedeutung für die Besteuerung der Gewinnanteile, Gewinnausschüttungen und Vorabvergütungen eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters und für die Frage der Abkommensberechtigung einer L.L.C. die inländische Einkünfte in Sinne des § 49 EStG bezieht.

Die Einordnung der L.L.C. für Zwecke der deutschen Besteuerung einschließlich der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht. Das Abkommen bestimmt nicht, dass über die Einordnung eines Rechtsgebildes das Recht des Sitzstaats entscheidet. Jeder Vertragsstaat nimmt vielmehr die Einordnung bei der Anwendung des Abkommens nach seinem eigenen Recht vor. Deshalb ist die Einordnung der L.L.C. nach dem Steuerrecht der USA und ihrer Bundesstaaten unbeachtlich. Es ist mithin auch ohne Bedeutung, in welchem Sinn die Gesellschafter einer L.L.C. ihr Wahlrecht für die steuerliche Behandlung der L.L.C. in den USA ausgeübt haben.
Für die Einordnung der L.L.C. sind die von der Rechtsprechung des Rechnungs- und des Bundesfinanzhofes entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs anzuwenden. Diese Grundsätze stellen darauf ab, ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Gebilde einer inländischen Körperschaft in Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder einer sonstigen juristischen Person in Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gleicht. Ein ausländisches Gebilde ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht. Für den Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen. Die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung, nach der aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 29. 10. 1954 eine US Corporation entsprechend der Gründungstheorie als solche anzuerkennen ist, berührt das Erfordernis der Einordnung nach dem Typenvergleich nicht.
Aus der Rechtsprechung zum Rechtstypenvergleich lassen sich folgende, für den Vergleich maßgebende Kriterien ableiten:

1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung


Als körperschaftliches Merkmal gilt die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Sie liegt dann vor, wenn eine Person oder mehrere Personen - jedoch nicht alle Gesellschafter - auf Dauer ausschließlich befugt sind, die zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Entscheidungen ohne Zustimmung aller - ggf. der übrigen - Gesellschafter zu treffen.

Dies ist der Fall, wenn Geschäftsführung und Außenvertretung der Gesellschaft von fremden Dritten oder durch ein eigenständiges Gremium (Board of Managers) wahrgenommen werden, dem neben Gesellschaftern auch Nichtgesellschafter angehören können (Fremdorganschaft, vgl. z. B. §§ 76 bis 78 AktG, §§ 6, 35 GmbHG).
Führen die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft dagegen selbst und sind sie allein vertretungsberechtigt (Eigengeschäftsführung und -vertretung, vgl. z. B. §§ 114, 125 HGB), liegt eine Zentralisierung nicht vor. Sie fehlt in jedem Fall dann, wenn die Geschäftsführung und die Vertretung von sämtlichen Gesellschaftern wahrgenommen werden. Ist ein Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, steht dies der Annahme einer dezentralisierten Eigengeschäftsführung nicht entgegen, wenn die Gesellschaft - ähnlich wie bei einer deutschen KG - von den geschäftsführenden Gesellschaftern nur in deren Eigenschaft als Gesellschafter und nicht durch ernannte oder gewählte Geschäftsführer geleitet wird. Eine zentralisierte Geschäftsführung kann auch vorliegen, wenn die ernannten und gewählten Geschäftsführer nach der Satzung aus dem Gesellschafterbestand stammen müssen. Das gilt nicht, wenn nur ohnehin gesetzlich zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter ernannt oder gewählt werden dürfen. Sind an der Gesellschaft ein oder mehrere zur Geschäftsführung (und Vertretung) berufene Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft beteiligt und können deren Geschäftsleitungsorganen (z. B. Board of Directors) auch Gesellschaftsfremde angehören, ist von einer zentralisierten Geschäftsführung auszugehen.

2. Beschränkte Haftung


Die für eine Körperschaft typische Haftungsbeschränkung ist gegeben, wenn keiner der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft oder Ansprüche gegen diese persönlich mit seinem Vermögen haftet.

3. Freie Übertragbarkeit der Anteile


Die ungehinderte Übertragbarkeit der Anteile an der Gesellschaft auf Nichtgesellschafter (vgl. z. B. § 15 GmbHG, § 68 AktG) bildet eine wesentliche Eigenschaft der Körperschaft. Demgegenüber ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften regelmäßig ausgeschlossen oder doch nur eingeschränkt bzw. nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Die freie Übertragbarkeit der Anteile ist gegeben, wenn nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund des Gesellschaftervertrags die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte aus der Beteiligung ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf Dritte übertragen werden können, so dass der Erwerber in vollem Umfang in die Gesellschafterstellung des Veräußerers eintritt. Die freie Übertragbarkeit liegt dagegen nicht vor, wenn zur Übertragung der Anteile die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich ist.

4. Gewinnzuteilung


Bei einer Körperschaft hängt die Zuteilung eines Gewinnanteils an den Gesellschafter von einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ab. Bei Personengesellschaften bedarf es grundsätzlich keines Ausschüttungsbeschlusses zur Verfügung eines Gesellschafters über seinen Gewinnanteil.

5. Kapitalaufbringung


Bei einer Körperschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, das Gesellschaftskapital durch Einlage aufzubringen. Bei einer Personengesellschaft hingegen wird die Bereitstellung von Eigenkapital nicht gesetzlich gefordert. Wird im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet oder dürfen danach diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, ist dies ein für eine Personengesellschaft sprechendes Merkmal.

6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft


Ein Wesensmerkmal der Körperschaft ist die grundsätzlich unbegrenzte - d. h. vom Gesellschafterbestand unabhängige - Lebensdauer der Gesellschaft. Seit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. 6. 1998 führen auch bei einer Personenhandelsgesellschaft der Tod, die Kündigung oder die Insolvenz eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der Gesellschaft (vgl. § 131 HGB). Dieses Kriterium lässt sich deshalb zur Einordnung nur noch begrenzt verwenden, nämlich dann, wenn die Lebensdauer nach ausländischem Recht oder nach dem Gesellschaftsvertrag begrenzt ist oder es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Personenhandelsgesellschaft handelt. Von der unbegrenzten Lebensdauer der Gesellschaft ist dann auszugehen, wenn das ausländische Gesellschaftsrecht zwar die Auflösung der Gesellschaft aus den genannten oder vergleichbaren Gründen bestimmt, die Gesellschafter aber trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbaren können und diese Fortsetzung im Gesellschaftsvertrag von vornherein ohne weitere Bedingungen festgelegt ist. Die Annahme einer begrenzten Lebensdauer setzt voraus, dass die Gesellschaft bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne weiteres Zutun der Gesellschafter aufgelöst wird. Sie ist deshalb anzunehmen, wenn bei Vorliegen eines Auflösungsgrunds die Fortführung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern von einem gesondert zu fassenden Gesellschafterbeschluss abhängt. Für die Annahme einer begrenzten Lebensdauer reicht es aus, wenn das ausländische Recht oder der Gesellschaftsvertrag nur ein Ereignis als Auflösungsgrund benennt. Ist der Eintritt eines solchen Ereignisses jedoch realistischerweise nicht zu erwarten, ist es nicht als Auflösungsgrund anzuerkennen.

7. Gewinnverteilung


Der Gewinnanteil des Gesellschafters bemisst sich bei einer Körperschaft in der Regel nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge (vgl. bei der AG § 60 Abs. 1 AktG) bzw. nach den Geschäftsanteilen (vgl. bei der GmbH § 29 Abs. 3 GmbHG). Im Fall von Personengesellschaften erfolgt die Verteilung in der Regel nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen (§§ 121, 168 HGB). Die Verteilbarkeit eines Teils des Gewinns unabhängig von der Einlage berücksichtigt den persönlichen Einsatz des Gesellschafters in einer Personengesellschaft, während bei dem Gesellschafter einer Körperschaft die Stellung als Kapitalgeber im Vordergrund steht.

8. Formale Gründungsvoraussetzungen


Die Entstehung der AG, KGaA und der GmbH setzt deren Eintragung in das Handelsregister voraus. Die Eintragung erfolgt erst nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und Anmeldung. Zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft muss somit der Gesellschaftsvertrag zu seiner Durchführbarkeit durch eine "öffentliche Instanz" bestätigt werden. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags allein genügt also nicht. Personenhandelsgesellschaften entstehen dagegen bereits durch den Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung im Handelsregister hat nur Bedeutung für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.

9. Sonstige Kriterien


Neben den genannten Merkmalen kommt der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit des ausländischen Gebildes im Ausland für die Einordnung keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso eignet sich die Anzahl der Gesellschafter nicht als Merkmal für die Unterscheidung zwischen Körperschaft und Personengesellschaft.

V. Einordnung der L.L.C. im Einzelfall


Im Hinblick auf die weit reichenden Wahlmöglichkeiten für die Ausgestaltung einer L.L.C. nach dem Recht der US-Bundesstaaten ist keine generelle Aussage über ihre Einordnung für deutsche Besteuerungszwecke möglich. Der Beurteilung ist deshalb die konkrete Gestaltung nach den Gesetzesbestimmungen und den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Einzelfall zugrunde zu legen. Da für die Einordnung entscheidend ist, ob die bei einer L.L.C. vorhandenen Merkmale in ihrem Gesamtbild eher für eine Körperschaft oder für eine Personengesellschaft typisch sind, müssen bei der Beurteilung die Einzelmerkmale gewichtet werden. Dabei kann keinem der Merkmale eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Deshalb können z. B. die beschränkte Haftung oder eine unbegrenzte Lebensdauer der LLC als körperschaftliche Merkmale für sich allein nicht zur Einstufung der LLC als Körperschaft führen. Führt die Prüfung im Einzelfall zu keinem eindeutigen Gesamtbild, ist die Gesellschaft als Körperschaft einzustufen, wenn bei ihr die Mehrzahl der unter IV. 1. bis 5. genannten Kriterien, die für eine Körperschaft sprechen, vorhanden ist. Das unter IV. 6. genannte Kriterium (unbegrenzte Lebensdauer) ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen einzubeziehen.

VI. Hinweise zu den Rechtsfolgen der Einordnung einer L.L.C.


Aus der Einordnung der L.L.C. sind alle steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten:

1. Deutsches Steuerrecht


a) Wird die L.L.C. als Körperschaft eingeordnet, sind die Einkünfte der Gesellschaft zuzurechnen. Ihre inländischen Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der deutschen Besteuerung. Ggf. sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Die Gewinnausschüttungen unterliegen in den USA dem Quellensteuerabzug, wenn die L.L.C. dort als Körperschaft behandelt wird.
b) Wird die L.L.C. als Personengesellschaft eingeordnet, ist der für die L.L.C. ermittelte Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen und in deren persönlicher ESt.-Veranlagung etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu erfassen. Die "Gewinnausschüttungen" sind dann lediglich steuerlich irrelevante Entnahmen.

2. Abkommensrecht


a) Beziehen im Inland ansässige Gesellschafter Einkünfte von der L.L.C., richtet sich die deutsche Besteuerungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 DBA. Ist die L.L.C. sowohl aus der Sicht des deutschen als auch des US-Steuerrechts als Körperschaft einzuordnen, beziehen die Gesellschafter Dividenden i. S. der Art. 10 und 23 Abs. 2 DBA. Sie sind unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen; § 8b Abs. 1 und 5 KStG bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA nicht vor und ist auch § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, ist auf die deutsche Steuer, die auf die Dividenden entfällt, eine von den USA erhobene Quellensteuer nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, aa) DBA anzurechnen. Ist die L.L.C. dagegen als Personengesellschaft zu behandeln, die in den USA über eine Betriebsstätte verfügt, sind die auf die im Inland ansässigen Gesellschafter entfallenden Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage, ggf. unter Progressionsvorbehalt, auszunehmen.

b) Bezieht eine L.L.C. inländische Einkünfte, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie in Deutschland Abkommensvorteile beanspruchen kann. Die Abkommensberechtigung setzt voraus, dass die L.L.C. eine in den USA ansässige Person ist. Dies ist unabhängig von der Wertung nach deutschem Steuerrecht nicht der Fall, wenn die USA sie als Personengesellschaft einordnen. In diesem Fall ist vielmehr auf die Ansässigkeit und die Abkommensberechtigung der Gesellschafter abzustellen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA). Ebenso kommt es auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter an, wenn die USA die L.L.C. als Körperschaft behandeln, sie aber nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft einzuordnen ist.

3. Unterschiedliche Einordnung der L.L.C. in Deutschland und in den USA


Die Einordnung einer L.L.C. für deutsche und US Besteuerungszwecke kann, insbesondere wegen des in den USA bestehenden Wahlrechts, unterschiedlich ausfallen. Die unterschiedliche Einordnung kann auch eine unterschiedliche abkommensrechtliche Qualifikation von Einkünften zur Folge haben. Dabei ist zu beachten, dass jeder Vertragsstaat die abkommensrechtliche Einordnung von Einkünften gem. Art. 3 Abs. 2 DBA nach seinem eigenen Recht vornimmt, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht.

a) Wird die L.L.C. in den USA als Körperschaft behandelt, ist sie aber nach deutschem Steuerrecht als Mitunternehmerschaft anzusehen, erzielen die im Inland ansässigen Gesellschafter gewerbliche Gewinne (Unternehmenseinkünfte) i. S. des Art. 7 DBA; sie sind gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, soweit sie einer US-Betriebsstätte der L.L.C. zuzurechnen sind. Dagegen besteuern die USA den Gewinn der L.L.C. und erheben im Ausschüttungsfall eine Quellensteuer (Art. 10 Abs. 2 DBA). Eine Anrechnung der Quellensteuer entfällt, da die Ausschüttungen als steuerlich nicht relevante Entnahmen nicht besteuert werden.

b) Behandeln die USA die L.L.C. als Personengesellschaft, gilt sie aber nach deutschem Steuerrecht als Körperschaft, führt dies in den USA zur Besteuerung der Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gewinn der L.L.C.. Nach deutschem Steuerrecht werden ebenfalls die Gesellschafter besteuert, jedoch nur mit den Ausschüttungen der L.L.C. (vgl. oben Nr. 1 Buchst. a)). Die Ausschüttungen sind abkommensrechtlich Einkünfte i. S. des Art. 21 Abs. 1 DBA, da die L.L.C. keine in den USA ansässige Gesellschaft ist (Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 DBA). Eine US-Quellensteuer fällt nicht an, da nach der US-amerikanischen Wertung die Verteilung des Gewinns kein Steuertatbestand ist.

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Sonntag, 15. Februar 2009

Unser KV Artikel im FLORIDAJournal


Unser Artikel im FLORIDAJournal über Krankenversicherung für Residenten in USA, speziell Florida.
Gesundheit weltweit gut versichert
Für Deutsche, die sich in Florida oder einem anderen Bundesstaat der USA niederlassen, stellt sich unweigerlich die Frage nach der geeigneten Krankenversicherung. Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert waren, verlieren mit dem Verlassen des europäischen Sozialversicherungssystems automatisch ihren bisherigen Versicherungsschutz.

Für Urlaubsreisende empfiehlt sich dringend ein zeitlich befristeter Auslandskrankenschutzbrief, da auch in diesen „Paketen“ ein Rücktransport in das Heimatland ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist. Problematischer wird die Situation für Deutsche, die sich dauerhaft in den USA aufhalten. Hier kommt eine Reiseversicherung definitiv nicht mehr in Frage, da es sich nicht mehr um einen Urlaubsaufenthalt handelt. Da in den USA nach wie vor kein gesetzliches Krankenversicherungssystem existiert, stellt sich hier für den Residenten die Frage nach der richtigen privaten Krankenversicherung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer amerikanischen Krankenversicherung beizutreten oder den Antrag bei einer deutschen Krankenversicherung zu stellen.

Ganzen Artikel lesen: Florida Krankenversicherung für Residenten

Dienstag, 27. Januar 2009

Firmengründung in den USA

Wir (USAG24 Inc ) organisieren und begleiten Ihre Firmengründung in den USA.

Die Firmengründung z. B. einer Corporation (US-Aktiengesellschaft) erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Gründung von Partnerships - General Partnership („Allgemeine bzw. Gewöhnliche Partnerschaft", welche mit der OHG vergleichbar ist), die Limited Partnership, kurz LP („Begrenzte Partnerschaft", die mit der KG vergleichbar ist), die Limited Liability Partnership, kurz LLP („Partnerschaft mit begrenzter Haftung", die eine Zwischenform zwischen einer KG und einer GmbH darstellt) - oder der Gründung einer Limited Liability Companies, kurz LLC („Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, halbwegs vergleichbar mit einer deutschen GmbH).

Während man EUR 25.000,- Kapital z.B. zur Gründung einer GmbH oder EUR 50.000,- zur Gründung eine AG in Deutschland benötigt, kann in den USA eine Corporation schon mit deutlich weniger Kapital gegründet werden (siehe hierzu Preise).

Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass Sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Sie werden wie eine gebietsansässige Firma behandelt - Sie können ein Gewerbe anmelden, z. B. eine Gaststättenerlaubnis beantragen oder eine § 34 c GewO-Erlaubnis beantragen, in Europa Konten eröffnen und Tochtergesellschaften gründen oder Gesellschaftsanteile übernehmen. In das deutsche Handelsregister werden Corporations als selbständige Niederlassung eingetragen, ohne dass ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen werden muss.

Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt in den USA nur eine jährliche Pauschalbesteuerung an. Die Pauschalsteuer ist bereits in der jährlichen Verwaltungsgebühr (siehe hierzu Preise) enthalten.

Kurzinfos zu den einzelnen Rechtsformen:

Das amerikanische Gesellschaftsrecht, das ursprünglich durch die Rechtsprechung entwickelt wurde, ist nun großenteils auch gesetzlich geregelt. Dennoch gibt es kein einheitliches amerikanisches Gesellschaftsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich steht in den Vereinigten Staaten den Einzelstaaten zu. Die meisten Einzelstaaten haben ihre gesetzlichen Vorschriften jedoch an auf bundesweit einheitlich entwickelte Modellgesetze angelehnt.

Unter dem Oberbegriff der Personengesellschaft werden die Gesellschaftsform der General Partnership, der Limited Partnership, der Limited Liability Partnership und der Limited Liability Company zusammengefasst. Allen diesen Gesellschaftsformen ist gemein, dass sie in ihrem Bestand von ihren Mitgliedern abhängig sind und ihre Geschäfte grundsätzlich von den Gesellschaftern selbst geführt werden.

Partnerships

Partnerships unterscheiden sich von Corporations insbesondere in der Art der Haftung und der Art der Besteuerung. Dem Grundsatz nach haften Partner für die Verbindlichkeiten der Partnership, während die Haftung des Gesellschafters einer Corporation auf seine Einlage beschränkt ist. Die Partnership selbst ist kein Steuersubjekt. Die Gewinne der Partnership werden als Einkommen der Partner direkt von diesen versteuert. Die Gewinne von Corporations werden grundsätzlich als Einkommen der Gesellschaft besteuert. Die Dividenden und sonstigen Ausschüttungen werden zusätzlich als Einkommen der Gesellschafter besteuert. Da es kein Anrechungsverfahren gibt, genießt die Partnership in den USA gegenüber der Corporation einen steuerlichen Vorteil.

General Partnerships - GP

Die Partner der General Partnership haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Partnership. Jeder Partner berechtigt und verpflichtet durch sein Handeln auch gleichzeitig die anderen Partner. Die Teilhaber haften jedoch nicht nur für die vertraglichen Verpflichtungen, sondern auch für Fehler der anderen Partner und die daraus resultierenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung oder deliktischer Schädigung. Ebenso haften sie für die Schäden, die aus Fehlern der Angestellten der Partnership entstehen. Ein Partner haftet den Gläubigern gegenüber für die gesamten Verbindlichkeiten der Partnership, kann aber im Innenverhältnis in der Regel von den anderen Partnern anteilig Ausgleich verlangen.

Limited Partnerships - LP

Die Rechtsform der Limited Partnership erlaubt es einzelnen Partnern, sich an einer Partnership zu beteiligen, dabei aber ihre Haftung auf ihren Kapitalbeitrag zu begrenzen. Jedoch muss mindestens ein Partner die unbegrenzte Haftung übernehmen. Wie bei der deutschen GmbH&Co.KG kann auch im amerikanischen Recht der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine LLC oder eine Corporation sein, so dass auf diese Weise die persönliche Haftung einer natürlichen Person umgangen werden kann. Der beschränkt haftende Partner kann sich unter Umständen jedoch nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn er sich aktiv an der Führung und dem Management der Partnership beteiligt.

Limited Liability Partnerships - LLP

Die Limited Liability Partnership ist eine weitere Sonderform der Partnership und eine recht junge Unternehmensform. Im Gegensatz zur General Partnership haftet ein Partner einer LLP in den meisten Staaten nicht für Verfehlungen der anderen Partner oder der Angestellten, die nicht unter seiner Aufsicht stehen. In einigen Staaten jedoch haftet der Partner, wenn er eine Schädigung durch einen anderen Partner wissentlich nicht verhindert oder duldet. Der Umfang der Haftungsbeschränkung variiert insbesondere bei der LLP von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat erheblich. Teilweise wird nur die Haftung für deliktische Schädigungen ausgeschlossen, teilweise ist auch die vertragliche Haftung vom Haftungsausschluss erfasst.
Der Unternehmer sollte sich über das Recht der in Frage kommenden Gründungsstaaten beraten lassen, bevor er sich für eine Rechtsform entscheidet. Bei der LP und LLP ist zu beachten, dass ihre Partner wie Partner einer General Partnership behandelt werden, wenn die Gesellschaften nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegründet werden. In diesem Fall verlieren sie den beabsichtigten Haftungsschutz.

Business Corporations – Inc., Corp., Ltd., Co.

Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.

Die Firma der Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister) unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board of Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By-laws (Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book (Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechtsanwalt sollen festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem Fall die US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen übernehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA durch uns vorbereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen Unterschriften leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem Gründungsservice.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich halten.

Closely Held Corporations – C-Corporation oder S-Corporation

Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in vereinfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu müssen.

Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten C-Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und S-Corporations, bei denen anders als bei den C-Corporations der Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S-Corporation ist daher steuerlich günstiger als die C-Corporation. Um als S-Corporation eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht mehr als 75 Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine Form von Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter einer S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer Staatsbürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein.
Aus diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer europäischen Muttergesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als S-Corporation stellen.

Limited Liability Companies - LLC

Die Limited Liability Company ist ebenfalls eine relativ junge Gesellschaftsform. Sie zeichnet sich zum einen durch eine beschränkte Haftung der Gesellschafter, der so genannten Members, aus. Diese haften anders als die Partner einer General Partnership nur mit ihrer Einlage. Andererseits genießt die LLC den Vorzug, steuerlich wie eine Partnership behandelt zu werden, d.h. die Gewinne werden auf der Ebene der LLC nicht besteuert. Sie müssen vielmehr wie bei einer Partnership als Einkommen der Partner bzw. der Members versteuert werden.
Die Teilnahme der Gesellschafter an der Geschäftsführung hat anders als bei der LP und der LLP keinen Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihre Haftung bleibt auch in diesem Fall auf die Einlage begrenzt.

Ein Nachteil der LLC ist, dass sie aufgrund ihrer relativ kurzen rechtlichen Existenz bislang keine ausführliche Behandlung durch die Rechtsprechung erfahren hat und daher ein gewisses Maß an rechtlicher Unsicherheit bietet. So ist z.B. ungeklärt, ob ähnlich wie bei der Corporation Fälle denkbar sind, in denen die Rechtsprechung den Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter gestattet. Die LLC erfreut sich aber immer größerer Beliebtheit.

Freitag, 23. Januar 2009

Krankenversicherung für USA - Residenten

Millionen Amerikaner freuen sich seit Dienstag über den ersten schwarzen Präsidenten in der Geschichte der USA. Die Liste der Probleme die es zu lösen gilt ist allerdings ebenso lang wie massiv.
Ein Problem auf der Agenda ist das Gesundheitswesen und die Tatsache, dass gut 50 Millionen US-Bürger nicht Krankenversichert sind.
Als einzige Industrienation verfügen die Amerikaner über kein gesetzlich geregeltes Krankenversicherungssystem. Es besteht ein rein privat organisiertes Versicherungssystem, was von wenigen grossen Gesellschaften beherscht wird.
Aus Mangel an Konkurrenz und Wettbewerb untereinander ergeben sich für den potentiellen Kunden viele Nachteile, die im Detail liegen und für den Kunden schwer zu erkennen sind.
Häufig werden die Wahl der Ärzte und Krankenhäuser seitens der Gesellschaft vorgegeben.
Somit kann der Versicherungskunde nur Ärzte und Krankenhäuser aufsuchen, die dem Netzwerk der Gesellschaft angeschlossen sind.
Leider bestehen viele Gesellschaften in ihren Bedingungen auf ein einseitiges Kündigungsrecht was zur Folge hat, dass die Versicherung das Vertragsverhältniss ohne Begründung nach einer Vertragsperiode aufheben kann.
Dies hätte für den Kunden im Erkrankungsfall katastrophale Auswirkungen, da sämtliche Behandlungskosten dann nicht mehr gedeckt wären.

Für EU- Bürger oder deutsche Residenten in den USA gibt es in der Regel viel bessere Lösungen, als sich dem amerikanischen Versicherungssystem anzuschliessen.
Eine Handvoll Anbieter mit Geschäftssitz in Deutschland oder Europa haben sich auf diese Kundengruppen spezialisiert und bieten einen guten Versicherungsschutz für den Bereich USA und Kanada an.

Da aber auch hier der Teufel im Detail liegt ist es sinnvoll, sich an unabhängige Versicherungsmakler zu wenden, die den Markt und die Feinheiten in diesem Zusammenhang kennen.
Dies hat für den Kunden den Vorteil, dass er eine unabhängige und neutrale Beratung erhält, die dann zu einem optimalen Lösungskonzept führt.
Einer dieser Spezialmakler ist die Firma Care Konzept mit Sitz in Naples, Florida.
Dieser Anbieter hat sich zum Ziel gesetzt, seine Kunden persönlich vor Ort zu beraten und zu betreuen.
Mitlerweile sind 8 Vertriebspartner in den Gegenden ansässig, in denen die meisten deutschen Residenten ansässig sind.
Ob sich ein Care Konzept Partner in Ihrer Nähe befindet, können Sie auf der Domain www.carekonzept.com prüfen.

Samstag, 27. Dezember 2008

Krankenversicherung für Residenten

CareKonzept versteht sich hier als Dienstleister und Partner seiner Kunden. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen Versicherungslösungen, die diesen speziellen Anforderungen gerecht werden. In diesem Blog berichten wir regelmäßig über wichtige Gesetzesänderungen und Neuigkeiten.
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